Schritt 3 zur Vermarktung in Sachsen: Verpackung und Kennzeichnung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Verpackung von Lebensmitteln, die Sie kennen sollten. Ebenso können Sie sich in die grundlegenden Pflichten zur Kennzeichnung von Lebensmitteln für Ihren Vermarktungsweg einlesen.

Diese Hilfestellung ist geeignet für Landwirt:innen, Betriebe und Einzelpersonen, die Lebensmittel direkt, über den Handel, einen (Wochen-)Markt, das Internet oder über einen Automaten vermarkten.

Wenn Sie weiterführende Fragen haben, unsere Angebote oder eine Beratung in Anspruch nehmen möchten, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme.

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Lebensmittelverpackungen

Rund 93 % aller Lebensmittel im Einzelhandel sind verpackt, wobei der Anteil je Produktgruppe unterschiedlich ist (vgl. Statista). Kühl- und Tiefkühlprodukte sind fast ausschließlich verpackt, wobei im Bereich von Frischobst und -gemüse ein großer Anteil lose verkauft wird. Eine Verpackung erfüllt verschiedene Funktionen, u. a.

  • Schutzfunktion (z. B. Licht oder Feuchtigkeit)
  • Lager- und Transportfunktion (z. B. Stapelbarkeit)
  • Informationsfunktion (z. B. Zutaten oder Barcode),
  • Marketingfunktion (z. B. wiedererkennbare Form einer Marke). Erfahren Sie mehr dazu in Schritt 4 Marketing und Werbung.

Wenn Sie sich entscheiden, Ihr Produkt zu verpacken, sollten Sie Folgendes beachten:

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Jedes Lebensmittel benötigt eine spezielle Verpackung, da es andere Eigenschaften besitzt und somit andere Anforderungen stellt, z. B.:

  • bei fettigen Lebensmitteln soll kein Fett austreten, aber auch kein Sauerstoff eindringen, der die Ranzigkeit beschleunigen kann,
  • bei trockenen Lebensmitteln soll keine Feuchtigkeit eindringen,
  • bei flüssigen Lebensmitteln soll keine Flüssigkeit austreten.

Eine einfache Frischfaser-Verpackung für Mehl oder Haferflocken bietet wenig Barrierewirkung gegen den Einfluss von Feuchtigkeit. Kunststoffverpackungen dagegen bestehen oftmals aus mehreren unterschiedlichen Materialschichten, um mit verschiedenen Barrierewirkungen alle Anforderungen des Lebensmittels zu erfüllen. Überlegen Sie sich vor dem Kauf von Verpackungsmaterial, welche Anforderungen Ihr Produkt stellt und sprechen Sie dazu mit Ihren Lieferant:innen.  

Lebensmittelverpackungen (und auch z. B. Servietten) werden fast immer bedruckt und einige werden auch verklebt.
Da Druckfarben meist Mineralöle (sogenannte MOSH und MOAH) enthalten, dürfen nur mineralölfreie Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen verwendet werden. Dies gilt auch für die Druckfarbe Ihres MHD-Stempels, sofern direkter Kontakt zum Lebensmittel besteht.
Auch bei Klebstoffen müssen Sie Acht geben, da diese (wie auch einige Druckfarben) oftmals primäre aromatische Amine enthalten. Einige dieser Stoffe sind krebserzeugend und können bei Kontakt mit Lebensmitteln auf diese übergehen.
Bei Druckfarben und Klebstoffen sollten Sie darauf achten, dass diese lebensmittelecht sind und Ihnen die Lieferant:innen dies auch schriftlich zusichern können. So vermeiden Sie, dass gesundheitsgefährdende oder sogar krebserzeugende Stoffe aus der Verpackung auf die verpackten Lebensmittel und somit auf den Menschen übergehen können.

Auf EU-Ebene ist geregelt, dass nur gewisse Materialien für Verpackungen im Direktkontakt mit Lebensmitteln (sogenannte Lebensmittelkontaktmaterialien) eingesetzt werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass gesundheitsgefährdende Stoffe aus der Verpackung ins Lebensmittel übergehen und das der Geschmack oder der Geruch negativ beeinflusst werden.

Zum Beispiel ist die Verwendung folgender Materialien im Direktkontakt nicht zugelassen:

  • Recyclingpapier,
  • Kunststoffe ohne Konformitätsbescheinigung,
  • Recycelte Aluminiumverpackungen.

Fragen Sie Ihre Lieferant:innen immer nach Konformitätsbescheinigungen oder Zusicherungen, dass es sich um Lebensmittelkontaktmaterialien handelt.

Bei Lebensmittel, die vorallem in Bechern oder Flaschen abgefüllt werden können, stellt sich recht schnell die Frage: Einweg oder Mehrweg? Für beide Wege gibt es hierbei die Optionen, auf Glas oder Kunststoff zu setzen.

Und es besteht die Möglichkeit (oder teilweise auch die Pflicht) ein Pfandsystem zu nutzen.
Seit 2024 wurde z. B. die Pfandpflicht auf Milch, Milchmischgetränke und Milchprodukte in Einwegkunststoffflaschen erweitert. Für diese fällt nun, wie bereits für Softgetränke, Wasser und Bier, ein Pfand von mindestens 25 Cent an. Mehr Informationen dazu erhalten Sie beim Umweltbundesamt und bei der Deutsche Pfandsystem GmbH.

Aber auch bei mitnahmefähigen Speisen ist das Bereitstellen von Mehrwegverpackungen unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht.
Mehr dazu erfahren Sie in unserer Folge Regionalmarketing-Akademie.

Laut Verpackungsgesetz (VerpackG) gibt es drei mögliche Pflichten für Inverkehrbringer von Lebensmitteln.
Die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Systembeteiligungspflicht sowie die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.

Wenn Sie mit Ware befüllte Verpackungen erstmalig in Deutschland gewerblich in den Verkehr bringen, sind Sie „Hersteller“ nach VerpackG. Zu diesen Verpackungen zählen u. a. jegliche Lebensmittelverpackungen, Serviceverpackungen (wie Brötchentüten, To-go-Becher und Pizzaschachteln), Transport- und Versandverpackungen, Mehrweg-, Einweg- und B2B-Verpackungen.

Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Seit 2022 müssen sich alle „Hersteller“ unabhängig von der Art der Verpackung verpflichtend im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei.

Es gibt keine Ausnahmen für Klein- oder Kleinstunternehmen, aber eine Ausnahme für kleine landwirtschaftliche Betriebe.
Mehr zu den Ausnahmen erfahren Sie im Themenblatt „Informationen für Klein- und Kleinstinverkehrbringer“ des Verpackungsregisters LUCID.

Mehr zur Registrierungspflicht erfahren Sie in unserem Format „AgiL bespricht: Die Verkaufsverpackung“ sowie im Erklärvideo und im Fragen- und Antwortenkatalog des Verpackungsregisters LUCID.

Systembeteiligungspflicht

In Deutschland gibt es das Duale System. Dies ist ein privatwirtschaftliches Entsorgungssystem, das parallel zum öffentlichen Entsorgungssytem läuft. In diesem organisieren mehrere Systembetreiber:innen die Entsorgung von Verpackungsabfällen für die Industrie und den Handel. Die Finanzierung des Dualen Systems läuft über die Industrie und den Handel und nicht über die öffentlichen Abfallgebühren.
Wenn Sie Hersteller:in von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind, müssen Sie sich am Dualen System beteiligen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“

§ 3 Abs. 8 VerpackG

Dazu zählen auch Service- und Versandverpackungen, aber nicht Transportverpackungen, B2B-Verpackungen, Mehrwegverpackungen und Einweg-Pfandverpackungen.
Im Katalog systembeteiligter Verpackungen können Sie nach Ihrer Verpackung suchen und somit abklären, ob Sie von der Systembeteiligungspflicht betroffen sind. Hinweis: Serviceverpackungen sind nicht im Katalog enthalten, da Sie immer systembeteiligungspflichtig sind.
Zur Beteiligung am System können Sie einen der Systembetreiber:innen auswählen und müssen mit diesem einen Vertrag abschließen. Sie zahlen nun die Systemgebühren und müssen in regelmäßigen Abständen Ist- und Planmeldungen zu den von Ihnen in den Verkehr gebrachten systembeteiligten Verpackungen abgeben.

Mehr zur Systembeteiligung erfahren Sie in unserem Format „AgiL bespricht: Die Verkaufsverpackung“ sowie im Erklärvideo und im Fragen- und Antwortenkatalog des Verpackungsregisters LUCID:

Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung

Hersteller […] sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen […] zu hinterlegen (Vollständigkeitserklärung). Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen […].“

§ 11 Abs. 1 VerpackG

„Hersteller“ müssen im Rahmen der Vollständigkeitserklärung

  • eine Auflistung der Materialart und Masse aller in den Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, auch B2B-Verpackungen,
  • den Prüfbericht und die Prüfbestätigung eines registrierten Prüfenden

beim LUCID Verpackungsregister abgeben. Die Prüferregister finden Sie hier.

Befreit von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sind alle „Hersteller“, die die folgenden Schwellenwerte für Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr unterschritten haben;

  • Glas: 80 000 kg in Summe,
  • Papier, Pappe und Karton: 50 000 kg in Summe,
  • Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen: 30 000 kg in Summe

Mehr zur Vollständigkeitserklärung erfahren Sie im Fragen- und Antwortenkatalog des Verpackungsregisters LUCID.

Lebensmittelkennzeichnung

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist EU-weit und national gesetzlich geregelt, teilweise fordert der Handel einige Elemente zusätzlich und wieder andere sind freiwillig zu nutzen. Bei der Kennzeichnung ist zwischen vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln zu unterscheiden. EU-weit sind vorverpackte Lebensmittel wie folgt definiert:

[Ein] „vorverpacktes Lebensmittel“ [ist] jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;

Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst;

Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV

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Dies sind die Basis-Pflichtelemente:

  • Bezeichnung des Lebensmittels,
  • Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge,
  • Allergene (EU-weit sind 14 allergene Stoffe definiert),
  • Klassen von oder Menge bestimmter Zutaten (QUID),
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels,
  • Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Einfrierdatum;
  • ggf. Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisung,
  • Name oder Firma, Anschrift des Lebensmittelunternehmens;
  • ggf. Ursprungsland und Herkunftsort,
  • ggf. Gebrauchsanleitung,
  • Alkoholgehalt für Getränke > 1,2 % vol,
  • Nährwertdeklaration pro 100 g/100 ml, wie folgt:

Zusätzliche Pflichtvorgaben:

  • Angabe der Los-/Chargenkennzeichnung mit einem vorangestellten „L“
  • Darstellung der Elemente
    • auf einem mit dem Produkt verbundenen Etikett,
    • in deutscher Sprache, gut lesbar und gut sichtbar;
    • in Worten und Zahlen, Piktogramme können nur ergänzen,
    • dauerhaft angebracht und unverwischbar,
    • Mindestschriftgröße für alle verpflichtenden Elemente: 1,2 mm x-Höhe;
  • im selben Sichtfeld auf der Verpackung müssen folgende Elemente sichtbar sein:
    • Bezeichnung des Lebensmittels,
    • Nettofüllmenge des Lebensmittels,
    • Alkoholgehalt für Getränke > 1,2 % vol
  • auf der Außenverpackung/ Umverpackung müssen folgende Elemente erscheinen:
    • Bezeichnung des Lebensmittels,
    • Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Einfrierdatum;
    • ggf. Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisung,
    • Name oder Firma, Anschrift des Lebensmittelunternehmens

Zu jedem dieser Elemente gibt es detaillierte Erklärungen sowie Ausnahmen. Die Übersicht dazu finden Sie in der Lebensmittelinformationsverordnung ab Artikel 9 oder sprechen Sie uns an.

Freiwillige Kennzeichnungselemente können Ergänzungen oder Wiederholungen von Pflichtinformationen oder allgemeine, ergänzende Informationen sein.

Ergänzungen oder Wiederholungen von Pflichtinformationen, z. B. :

  • Wiederholung ausgewählter Nährwerte im Hauptsichtfeld der Verpackung,
  • Angabe von Vitaminen und Mineralstoffen,
  • Auslobung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben, wie z. B.
    • „hoher Proteingehalt“, „fettarm“ oder „weniger Zucker“ mit Nährwertbezug,
    • „Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt“, sofern pro 100g/ 100 ml mindestens 120 mg Calcium/ 60 mg Calcium bei Getränken enthalten sind;
  • Angabe „glutenfrei“ oder „sehr geringer Glutengehalt
    • Die Nutzung dieser Angabe ist an Höchstgehalte von Gluten im Lebensmittel geknüpft, die EU-weit einheitlich in einer Verordnung geregelt sind.
  • Angabe „ohne Gentechnik“
  • Geschütze Herkunftsangaben und traditionelle Spezialitäten
    • Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.),
    • Geschützte geografische Angabe (g.g.A.),
    • Garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.)

Zu jedem dieser Elemente gibt es detaillierte Erklärungen sowie Ausnahmen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Wenn Sie weitere freiwillige Siegel und Angaben für Ihre Lebensmittel nutzen, müssen diese verständlich sein und auf nachprüfbaren Kriterien basieren, um eine Täuschung der Verbraucher:innen zu vermeiden. Einige Beispiele sind:

  • Nährwert-Siegel wie der NutriScore,
  • Tierwohl-Siegel,
  • Siegel für nachhaltige Fischerei,
  • Nachhaltigkeitssiegel wie der PlanetScore,
  • vegan/vegetarisch-Auslobungen,
  • Auslobungen zum Verpackungsmaterial und Hinweise zur Entsorgung,
  • Serviervorschlag,
  • Barcode und GTIN/EAN
  • Herkunftssiegel wie das Regionalfenster.

Mehr Informationen zu einzelnen Siegeln und Angaben finden Sie in Schritt 4 Marketing und Werbung.

Wenn Sie Lebensmittel als „bio“, „biologisch“, „öko“ oder „ökologisch“ ausloben wollen, müssen Sie sich bio-zertifizieren. Dabei ist es unerheblich, ob Sie das ganze Produkt oder nur eine Teilkomponente in Bio-Qualität nutzen werden. Mehr Infos dazu finden Sie unter Zertifizierungen in Schritt 2.

Wenn Sie eine gültige Bio-Zertifizierung haben, muss das Lebensmittel mit den verpflichtenden Kennzeichnungselementen für vorverpackte Lebensmittel gekennzeichnet sein. Hinzu kommen dann spezielle Vorgaben für Bio-Lebensmittel:

  • Angabe „bio“ in der Bezeichnung oder im Zutatenverzeichnis
  • Vorhandensein des EU-Bio-Logos,
    • nicht zulässig, wenn nur Teilkomponenten bio-zertifiziert sind
  • Mit Angabe der jeweiligen Öko-Kontrollstelle, z. B. „DE-ÖKO-123“
  • Mit Angabe des Ursprungs der enthaltenen landwirtschaftlichen Zutaten, z.B. „EU-/Nicht-EU Landwirtschaft“ oder „Deutsche Landwirtschaft“

Zusätzlich zum EU-Bio-Logo dürfen Sie das sechseckige deutsche Bio-Siegel sowie Verbandslogos oder regionale Bio-Logos aufbringen. Detaillierte Informationen finden Sie auf dem Informationsportal ökolandbau.

Zu jedem dieser Elemente gibt es detaillierte Erklärungen sowie Ausnahmen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Wenn Sie Lebensmittel z. B. auf einem Markt ohne Verpackung anbieten, erst auf Wunsch der Kund:innen verpacken oder für diesen unmittelbaren Verkauf vorverpacken, ist die Anzahl verpflichtender Angaben sehr überschaubar.
Diese Angaben gelten nicht für den Verkauf zur Selbstbedienung oder in Automaten.

Pflichtelemente

  • Allergene (EU-weit sind 14 allergene Stoffe definiert),
  • Zusatzstoffe nach § 5 Abs. 1 LMZDV, z. B. „mit Farbstoff“, „mit Nitritpökelsalz“, „gewachst“.

Darstellung der Pflichtelemente

  • in deutscher Sprache, gut lesbar und gut sichtbar
  • in Worten und Zahlen, Piktogramme können nur ergänzen
  • dauerhaft angebracht und unverwischbar
  • Ort der Angaben
    • auf einem Schild auf dem oder in der Nähe des Lebensmittels oder
    • in Preisverzeichnissen oder
    • auf einem Aushang in Verkaufsstätte oder
    • weitere schriftliche oder elektronische Varianten, sofern darauf deutlich erkennbar hingewiesen wird oder
    • mündlich, wenn etwas Schriftliches vorliegt und Hinweis auf mündliche Bereitstellung erfolgt.

Freiwillige Elemente

Es können weitere Elemente, wie z. B. ein Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder eine Nährwertdeklaration freiwillig aufgeführt werden. Dabei muss beachtet werden, dass der Inhalt und die Darstellung dieser Elemente nicht frei wählbar ist, sondern den Vorgaben der jeweiligen Gesetze und Verordnungen entsprechen muss.

Zu jedem dieser Elemente gibt es detaillierte Erklärungen sowie Ausnahmen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Wenn Sie Lebensmittel zur Selbstbedienung oder in Automaten anbieten, gelten die meisten allgemeinen Pflichtelemente auch für deren Kennzeichnung.

Pflichtelemente

  • Bezeichnung des Lebensmittels,
  • Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge,
  • Allergene (EU-weit sind 14 allergene Stoffe definiert),
  • Klassen von oder Menge bestimmter Zutaten (QUID),
  • Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Einfrierdatum;
  • ggf. Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisung,
  • Name oder Firma, Anschrift des Lebensmittelunternehmens;
  • ggf. Ursprungsland und Herkunftsort,
  • ggf. Gebrauchsanleitung,
  • Alkoholgehalt für Getränke > 1,2 % vol,
  • zusätzliche Angaben für spezielle Lebensmittel nach Anhang III LMIV wie z. B. „mit Süßungsmitteln“ oder „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“.
  • Zusatzstoffe nach § 5 Abs. 1 LMZDV, z. B. „mit Farbstoff“, „mit Nitritpökelsalz“ oder „gewachst“.

Darstellung der Pflichtelemente

  • in deutscher Sprache, gut lesbar und gut sichtbar
  • in Worten und Zahlen, Piktogramme können nur ergänzen
  • dauerhaft angebracht und unverwischbar
  • Ort der Angaben
    • auf einem mit dem Produkt verbundenen Etikett
    • NUR bei Automaten: auf einem Schild am/ in der Nähe des Automaten

Freiwillige Elemente

Es können weitere Elemente, wie z. B. die Nettofüllmenge oder eine Nährwertdeklaration freiwillig aufgeführt werden.
Dabei muss beachtet werden, dass der Inhalt und die Darstellung dieser Elemente nicht frei wählbar ist, sondern den Vorgaben der jeweiligen Gesetze und Verordnungen entsprechen muss.

Zu jedem dieser Elemente gibt es detaillierte Erklärungen sowie Ausnahmen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

In den untenstehenden Folgen unserer Regionalmarketing-Akademie und unseres Formats „Agil bespricht“ erfahren Sie mehr zu Verpackung und Kennzeichnung.

Sie haben spezifische Fragen zum Thema Verpackung und Kennzeichnung oder wollen eine kostenfreie Beratung in Anspruch nehmen? Dann nehmen Sie Kontakt zu unserer Beraterin Anne Häßelbarth auf.

Weiterführende Informationen:

  • LUCID Verpackungsregister:
    • Registrierung, Erklärvideos, Antwortenkatalog. Mehr Infos
  • Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS):
    • Gesundheitlicher Verbraucherschutz – Kennzeichnung von Lebensmitteln. Mehr Infos
  • Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL):
    • Kennzeichnung von Rindfleisch und Eiern. Mehr Infos

Die oben aufgelisteten Informationen erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit.