Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Verpackung von Lebensmitteln, die Sie kennen sollten. Ebenso können Sie sich in die grundlegenden Pflichten zur Kennzeichnung von Lebensmitteln für Ihren Vermarktungsweg einlesen.
Diese Hilfestellung ist geeignet für Landwirt:innen, Betriebe und Einzelpersonen, die Lebensmittel direkt, über den Handel, einen (Wochen-)Markt, das Internet oder über einen Automaten vermarkten.
Wenn Sie weiterführende Fragen haben, unsere Angebote oder eine Beratung in Anspruch nehmen möchten, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme.
Lebensmittelverpackungen
Rund 93 % aller Lebensmittel im Einzelhandel sind verpackt, wobei der Anteil je Produktgruppe unterschiedlich ist (vgl. Statista). Kühl- und Tiefkühlprodukte sind fast ausschließlich verpackt, wobei im Bereich von Frischobst und -gemüse ein großer Anteil lose verkauft wird. Eine Verpackung erfüllt verschiedene Funktionen, u. a.
- Schutzfunktion (z. B. Licht oder Feuchtigkeit)
- Lager- und Transportfunktion (z. B. Stapelbarkeit)
- Informationsfunktion (z. B. Zutaten oder Barcode),
- Marketingfunktion (z. B. wiedererkennbare Form einer Marke). Erfahren Sie mehr dazu in Schritt 4 Marketing und Werbung.
Wenn Sie sich entscheiden, Ihr Produkt zu verpacken, sollten Sie Folgendes beachten:
Durch einen Klick auf + öffnen Sie die Details zum jeweiligen Punkt. Mit – schließen Sie diese.
Lebensmittelkennzeichnung
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist EU-weit und national gesetzlich geregelt, teilweise fordert der Handel einige Elemente zusätzlich und wieder andere sind freiwillig zu nutzen. Bei der Kennzeichnung ist zwischen vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln zu unterscheiden. EU-weit sind vorverpackte Lebensmittel wie folgt definiert:
[Ein] „vorverpacktes Lebensmittel“ [ist] jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;
Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst;
Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV
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Angebote der AgiL
In den untenstehenden Folgen unserer Regionalmarketing-Akademie und unseres Formats „Agil bespricht“ erfahren Sie mehr zu Verpackung und Kennzeichnung.
Sie haben spezifische Fragen zum Thema Verpackung und Kennzeichnung oder wollen eine kostenfreie Beratung in Anspruch nehmen? Dann nehmen Sie Kontakt zu unserer Beraterin Anne Häßelbarth auf.
Weiterführende Informationen:
- LUCID Verpackungsregister:
- Registrierung, Erklärvideos, Antwortenkatalog. Mehr Infos
- Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS):
- Gesundheitlicher Verbraucherschutz – Kennzeichnung von Lebensmitteln. Mehr Infos
- Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL):
- Kennzeichnung von Rindfleisch und Eiern. Mehr Infos
Die oben aufgelisteten Informationen erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit.